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Bundesgerichtshof
Urteil vom 06.05.1997
VI ZR 208/96
NJW, 1997, 2042


Wertstellungsklauseln für Banküberweisungen und für Scheckinkasso

1.    Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, dass die Wertstellung eingehender Überweisungsbeträge erst einen Bankarbeitstag nach Eingang erfolgt, benachteiligt die Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam.
2.    Klauseln in solchen Geschäftsbedingungen, dass die Wertstellung von Gutschriften aus DM- und aus Fremdwährungsschecks auf andere in- oder ausländische Banken, die bereits vor deren Einlösung bei der Scheckhereinnahme durch die Inkassobank erteilt werden, erst drei bzw. fünf Bankarbeitstage nach dem Buchungstag erfolgt, sind nicht zu beanstanden.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale e. V., beanstandet die Verwendung mehrerer Wertstellungsklauseln im Privatgirogeschäft der Beklagten.

In den AGB der beklagten Volksbank heißt es unter der Überschrift „Valutierungen“ u. a.:

Überweisungen

a) Eingänge von anderen Banken    1 Arbeitstag nach Eingang
    und Postscheckamt

Schecks und Gutschriften

a) Ziehung auf uns    Wertbuchungstag

b) DM-Schecks auf inländische und    3 Arbeitstage nach Buchungstag
    ausländische Banken

c) Währungsschecks Sofortgutschrift    5 Arbeitstage nach Buchungstag

Gegen diese Klauseln wendet sich die Klägerin mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Wertstellung von Überweisungen beanstandet worden ist; im Übrigen hat es ihr stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG, dessen Urteil im WM 1997, 109, veröffentlicht ist, dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Revision hatte nur insoweit Erfolg, als sie die Wertstellungsklauseln beim Scheckinkasso betraf.

Aus den Gründen:

I.    Das BerGer. hält alle angesprochenen Klauseln für unwirksam (§ 9 I AGBG):
Eine Wertstellung von anderen Banken überwiesener Beträge einen Arbeitstag nach Eingang benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen. Mit dem Eingang des Überweisungsbetrags könne die Beklagte das Geld nutzen. Sie dürfe dem Überweisungsempfänger deshalb ohne Rücksicht darauf, ob die Gutschrift noch am Tage des Eingang erfolgen könne, in Höhe dieses Betrags keine Sollzinsen mehr berechnen. Die angegriffene Klausel führe zu Lasten der Kunden zu ungerechtfertigten Wertstellungsgewinnen, die der Beklagten zusätzliche Einnahmen in erheblicher Höhe erschlossen. Dass Zinsen grundsätzlich nur für volle Tage berechnet würden und eingehende Gelder erst ab dem auf den Eingang folgenden Tag zu verzinsen seien, ändere an der Unangemessenheit der Wertstellungsklausel nicht, da die Klausel nicht auf den nächsten Kalendertag, sondern auf den nächsten Arbeitstag abstelle.

Auch die beiden Klauseln über Wertstellungen von DM- und von Währungsschecks erst drei bzw. fünf Arbeitstage nach der Buchung benachteiligten die Kunden der Beklagten unangemessen (§ 9 I AGBG), da der Scheckgegenwert der Beklagten im Einzelfall schon früher zur Verfügung stehen könne. Nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung sei eine Wertstellungsregelung, die einzelne Kunden benachteilige und andere dafür begünstige, sachlich nicht gerechtfertigt. Das Argument der Rückgabefrist von Schecks ändere daran nicht. Die Bank könne Vorbehaltsgutschriften erteilen und diese bei Nichteinlösung von Schecks rückgängig machen. Mit der regulären Zinsberechnung habe dies nichts zu tun.
II.    Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1.    Zutreffend ist allerdings die Ansicht des BerGer., die Klausel über die Wertstellung eingehender Überweisungsbeträge einen Bankarbeitstag nach Eingang wegen Verstoßes gegen § 9 I AGBG unwirksam. Die angegriffene Wertstellungsklausel, von deren Kontrollfähigkeit nach § 8 AGBG das BerGer. in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 106, 259 [263 f.] = NJW 1989, 582 = LM § 8 AGBG Nr. 14) und von der Revision unbeanstandet ohne weiteres ausgegangen ist, weicht vom dispositiven Recht ab und benachteiligt Inhaber privater Girokonten unangemessen.

2.    Aufgrund des Girovertrags, eines Geschäftsbesorgungsvertrags, hat die kontoführende Bank eingehende Überweisungsbeträge für ihren Kunden entgegenzunehmen und dessen Konto gutzuschreiben (§§ 675,667 BGB). Ihrer vertraglichen Pflicht kommt die Bank nur dann vollständig nach, wenn sie den Überweisungsbetrag auch zeitlich, d. h. wertstellungsmäßig korrekt in das Kontokorrent einstellt (Pleyer/Huber, ZIP 1987, 424 8430]). Denn erst mit der Wertstellung, d. h. der Festlegung des Kalendertags. Für den der Überweisungbetrag in den für die Zinsberechnung maßgebenden – fiktiven – Zwischensaldo des Gorokontos eingeht (BGHZ, 106, 259 [263] = NJW 1989, 582 = LM § 8 AGBG Nr. 14), kann sich der Betrag zinsmäßig auswirken. Die Verzinsung für ein debitorisch geführtes Girokonto endet nach dem Grundsatz der Zivilkomputation, dass Fristen und damit auch Zinsen nach vollen Tagen berechnet werden, in Höhe des Überweisungsbetrags in entsprechender Anwendung der §§ 187 I, 188 I BGB mit dem Ablauf des Tages der Wertstellung auf dem Empfängerkonto; die etwaige Verzinsung eines Guthabens beginnt am Kalendertag danach (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch I, 1997, § 47 Randnummer 33; Pleyer/Huber, DB 1989, 1857 [1859]).

a) Da die Empfängerbank eingehende Überweisungsbeträge nach §§ 667, 271 I BGB sofort and den Überweisungsempfänger herauszugeben hat, hat die Wertstellung nach dispositivem Gesetzesrecht für den Tag zu erfolgen, an dem der Überweisungsbetrag bei der Bank eingeht, d. h. sie buchmäßig Deckung erlangt, und der Empjänger deshalb einen Anspuch auf Gutschrift hat (BGH, NJW-RR 1990, 366 = LM § 662 BGB Nr. 41 = WM 1990, 6 [7]; Pleyer/Huber, ZIP 1987, 424 [430]; Schimansky, in: Festschr. f. Heinisius, S. 705 [708 f.]; a. A. Canaris, BankvertragsR, 3. Auflage, Randnummer 460; Kindermann, BuB Randnummer 3/110). Ob der Betrag dem Konto noch an diesem Tag gutgeschrieben wird oder ob dies nicht möglich war, etwa weil der Überweisungsbetrag erst kurz vor Dienstschluss einging, ist entgegen der Ansicht der Revision belanglos. Das Wertstellungsdatum ist unabhängig vom Buchungstag (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, § 47 Randnummer 33). Dem muss die Empfängerbank bei der Buchung Rechnung tragen und den Überweisungsbetrag auf den Eingangtag bei ihr zurückvalutieren (Pleyer/Huber, ZIP 1987, 424 [433]).

b) Von der gesetzlichen Regelung weicht die angegriffene Wertstellungsklausel zum Nachteil der Kunden der Beklagten ab. Durch die darin vorgesehene Wertstellung erst einen Arbeitstag nach Eingang wirken sich eingehende Überweisungsbeträge zinsmäßig stets um mindestens einen Kalendertag zu spät aus. Erfolgt der stets Eingang unmittelbar vor einem Feiertag oder an einem Freitag, sind es sogar mindestens zwei bzw. drei Tage, da die Wertstellung für den nächsten Bankarbeitstag nach dem Eingang erfolgt. Die verzögerte Wertstellung von Kundengeldern benutzt die Beklagte, wie sie selbst einräumt, um zusätzliche Einnahmen in nicht unerheblicher Höhe zu erzielen, ohne ihre Kunden daran teilhaben zu lassen. Bei debitorisch geführten Girokonten werden auf den Überweisungsbetrag Sollzinsen stets um mindestens einen Tag zu lange berechnet, bei einem kreditorisch geführten Konto etwa vereinbarte Habenzinsen verkürzt. Dies ist, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17.01.1989 (BGHZ 106, 259 [265 ff.] = NJW 1989, 582 = LM § 8 AGBG Nr. 14) zur verspäteten Wertstellung von Bareinzahlungen näher ausgeführt hat, durch nichts gerechtfertigt und benachteiligt die Inhaber privater Girokonten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Für die verspätete Wertstellung eingehender Überweisungsbeträge gilt nichts anderes ( Pleyer/Huber, ZIP 1987, 424 [432]; dies., DB 1989, 1857 [1860]). Das BerGer. hat die angegriffene Klausel daher zu Recht als unwirksam angesehen (§ 9 I AGBG).

3.    Nicht beigetreten werden kann dagegen seiner Ansicht, auch die beiden Klauseln über die Wertstellung von Gutschriften aus der Einziehung von DM- und Währungsschecks drei bzw. fünf Arbeitstage nach dem Buchungstag benachteiligten die Kunden der Beklagten unangemessen (§ 9 I AGBG).

a) Das BerGer berücksichtigt nicht hinreichend, dass es sich bei den vorgenannten Gutschriften um Vorbehaltsgutschriften handelt. Diese werden von der Beklagten aus bankwirtschaftlichen Gründen bereits vor Erlangung buchmäßiger Deckung bei der Hereinnahme einzuziehender Schekcks erteilt und notwendigerweise auch valutiert (vgl. Schimansky, in: Festschr. f. Heinisus, S. 705 [710]).

aa) Solche Gutschriften stehen unter dem Vorbehalt der Einlösung der Schecks (Nr. 9 I 1 AGB-Banken). Diese ist grundsätzlich erst erfolgt, wenn die bezogene Bank die Belastungsbuchung auf dem Konto des Scheckaustellers nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstags nach ihrer Vornahme rückhängig macht (Nr. 9 II 1 AGB-Banken). Schecks, die über die Abrechnungsstelle einer Landeszentralbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Landeszentralbank festgesetzten Zeitpunkt an die Abrechnungsstelle zurückgegeben werden (Nr. 9 II 4 AGB-Banken). Nach Nr. 14 der Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstellen (abgedr. in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Anh. 5 zu § 56-59) sind unbezahlt gebliebene Schecks spätestens bis zum Abrechnungstermin des zweiten Geschäftstages nach der Auslieferung zurückzugeben; anderenfalls sind sie eingelöst (Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, § 61, Randnummer 50).

bb) Die pauschale Wertstellung der DM-Schecks auf in- und ausländische Banken drei Arbeitstage und bei Währungsschecks fünf Tage nach dem Buchungstag, d. h. der Vorbehaltsgutschrift, trägt der Tatsache Rechnung, dass die Beklage in einer Vielzahl von Fällen keine sichere Kenntnis vom Zeitpunkt der Scheckeinlösung und damit der Erlangung der endgültigen buchmäßigen Deckung erhält. Sie kennt weder den Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf dem Konto des Scheckausstellers noch den der Auslieferung der Schecks durch die Abrechnungsstelle der Landeszentralbank. Beide Zeitpunkte lassen sich nur durch einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand feststellen. Unter Berücksichtigung dessen sowie der Tatsache, dass der Einzug von Schecks ein Massengeschäft ist, ist eine pauschalierende Regelung, die den Wertstellungszeitpunkt auf eine Anzahl von Arbeitstagen nach der Vorbehaltsgutschrift festlegt, nach § 9 I AGBG nicht unangemessen, wenn von Erfahrungswerten über den Eingang der Deckung bei ungestörtem Scheckinkasso ausgegangen wird (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, § 47 Randnummer 34; Canaris, Randnummer 572; Pleyer/Huber, ZIP 1987, 424 [432]; dies., DB 1989, 1857 [1862]; Hadding/Häuser, WuB I A. Nr. 14 AGB-Banken 5.87)

cc) Der Umstand, dass Scheckgegenwerte der Beklagten in Einzelfällen schon früher als drei Arbeitstage nach der Vorbehaltungsgutschrift bei DM- und früher als fünf Tage bei Währungsschecks zur Verfügung stehen und einzelne Kunden durch die Pauschalierung der Wertstellung benachteiligt werden können rechtfertigt entgegen der Ansicht des BerGer. keine andere Beurteilung zulässig. § 5 AGBG, auf den sich das BerGer. beruft, spielt in diesem Zusammenhang keine rolle. Die Unklarheitenregelung ist nur bei der Auslegung unklarer AGB von Bedeutung. Die angegriffenen Wertstellungsklauseln sind indes mehrdeutig (Horn/Borges, WuB I A. Nr. 14 AGB-Banken 1.97).

dd) Feststellungen, dass die Wertstellungszeitpunkte in den angegriffenen Klauseln nicht ungefähr den üblichen Einlösungszeitpunkten entsprechen, hat das BerGer. nicht getroffen und angesichts der Möglichkeit der bezogenen Bank, die Einlösung von Schecks noch binnen zwei Bankarbeittagen nach Auslieferung durch die Abrechnungsstelle bzw. nach Vornahme der Belastungsbuchung zu verhindern (Nr. 9 II ABG-Banken), nicht treffen können. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass für die Übermittlung von Schecks an die bezogenen Banken etwa ein weiterer Bankarbeitstag benötigt wird, so dass eine Wertstellung drei Tage nach Erteilung der Vorbehaltsgutschrift nicht zu beanstanden ist. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorbehaltungsgutschrift nicht stets bereits am Tage der Hereinnahme des einzuziehenden Schecks. Sondern teilweise erst am nächsten Bankarbeitstag erteilt wird. In den letztgenannten Fällen wird der Scheck vielfach ebenfalls erst an dem auf die Einrechung folgenden Arbeitstag an die bezogene Bank übermittelt, so dass sich dessen Einlösung entsprechend verzögert. Erst recht nicht zu beanstanden ist die Wertstellung von Währungsschecks fünf Tage nach dem Buchungstag. Solche Schecks sind häufig auf ausländische Banken bezogen. Die oftmals notwendige Einschaltung von Korrespondenzbanken, die in der Regel längere Übermittlungszeit und die vielfach notwendige Umrechnung in DM lassen die Zeitspanne von fünf Tagen unbedenklich erscheinen.