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 Hink & Fischer -Kreditsachverständige- GbR

 

Unterschiedlichste Medienvertreter berichten fast täglich über die Geschäftspraktiken von Sparkassen und Banken, durch die Kreditnehmer und Anleger benachteiligt werden. Bankkunden, die blind dem Versprechen des ehrbaren Kaufmanns vertrauen, werden durch dieses Geschäftsgebaren der Kreditinstitute oftmals unzulässig und unfreiwillig zur Kasse gebeten.

 

Mit hoher Wahrscheinlichkeit haben sich auch in Ihrem Kreditengagement Fehler eingeschlichen und es könnten Ihnen wichtige Fakten zu Ihrem Vertrag vorenthalten worden sein. Die Ursachen, durch die Sie benachteiligt werden können, sind äußerst vielfältig und der Umfang der entstandenen Differenzen ist für den Laien kaum abschätzbar.

 

Vorgehensweise der Kreditinstitute

 

Besonders häufig werden unzulässig erhobene Gebühren, aber auch fehlerhafte Zinsanpassungen bei langfristigen Krediten mit veränderlichem Zinssatz innerhalb der Vertragslaufzeit als Fehlerquellen ausgemacht. Nicht zuletzt spielt die Rechtslage eine nicht zu unterschätzende Rolle. Gerade im Bereich „Bankenrecht“ sind die Entwicklungen noch nicht abgeschlossen, was sich an der Rechtsprechung zeigt, die sich im steten Wandel befindet. Darüber hinaus können sich erhebliche Differenzen zu Gunsten von Verbrauchern ergeben, sollten Ihnen wichtige Informationen zu Ihrem Kreditengagement vorenthalten worden sein, welche gegebenenfalls Sanktionen gegen das Kreditinstitut nach sich ziehen.

 

Was wir für Sie tun!

 

Wir prüfen Ihr Kreditengagement auf Einhaltung der korrekten Abrechnungspraxis und führen gegebenenfalls eine Neuberechnung Ihrer Kredite durch. Sollten sich im Ergebnis Differenzen zu Ihren Gunsten ergeben und Sie Ihr Geld zurückfordern wollen, unterstützen und begleiten wir Sie von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss eines Verfahrens.

Einer Vielzahl von Bankkunden wurde bereits durch gerichtsverwertbare Kreditgutachten geholfen, erhebliche Beträge von ihrer Bank einzufordern, auch weit in die Vergangenheit zurück. Vergessen Sie auch nicht, dass Abrechnungsdifferenzen und unberechtigte Forderungen Ihren Geldbeutel belasten, die Altersvorsorge vermindern und vor allem bei Unternehmen die benötigte Liquidität schmälern.

 

Wollen auch Sie Ihr Kreditinstitut auf die Probe stellen, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Holen Sie sich Ihr Geld zurück!


 Beachten Sie bitte, dass wir keine auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung durchführen, dies ist ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten.

 

News


Jahresrückblick 2018

Das neue Jahr 2019 hat bereits begonnen und wir blicken auf 2018 zurück.

Hier ist ein Gemeinschaftsvortrag von Herrn Hink zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern des Bundesverbandes der Kreditsachverständigen und Kontenprüfer e.V. (BVKK) als Beitrag zur Internationalen Konferenz zu Finanzdienstleistungen – 10 Jahre Finanzmarktkrise beim Institut für Finanzdienstleistungen (kurz iff) in Hamburg zu erwähnen.

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Widerrufsrecht bei unzulässiger Aufrechnungsklausel für Darlehensverträge ab Juni 2010

Nachdem der BGH mit Urteil vom 20.03.2018, Az.: XI ZR 309/16, die sogenannte Aufrechnungsklausel in den Banken-AGBs für unzulässig erklärt hat, folgt nun eine Entscheidung des LG Ravensburg, die sich explizit mit den Folgen auf den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen befasst.

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Überprüfung von S-Prämiensparverträgen flexibel

Unabhängig davon, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam ist oder nicht, sollten Sie die Verzinsung des Sparguthabens unbedingt überprüfen lassen.

Aufgrund der langen Laufzeiten dieser Verträge ergeben sich nicht selten erhebliche Differenzen zu Ihren Gunsten. Eine Überprüfung bietet sich bei diesen Verträgen also immer an.

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Neues Angebot: Prozesskostenfinanzierung

Aufgrund immer wiederkehrender Anfragen unserer Kunden bieten wir nun auch die Möglichkeit der Prozesskostenfinanzierung an, um für Sie die optimale Unterstützung bei der Durchsetzung der gutachterlich ermittelten Differenzen zu gewährleisten.

 


Unwirksamkeit von Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren gegenüber Verbrauchern

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 05. Juni 2018, Aktenzeichen XI ZR 790/16, entschieden, dass die von einer Bank verwendeten und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierten Klauseln

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Weitere News

Weitere Neuigkeiten finden Sie bei "Aktuelles" unter News

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