Die vertraglichen Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung ohne Kündigung müssen klar und verständlich sein. Macht der Darlehensgeber über die grundsätzlich geschuldeten Angaben hinaus weitere Angaben zu Einzelheiten der Berechnung müssen auch diese für einen „informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher“ klar und verständlich sein.

Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 01.07.2020, Az.: 17 U 810/19

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